[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787076,"§ 69","69","Festsetzung","Messen, Ausstellungen, Märkte","(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.\n(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.\n(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.","GEWO - Messen, Ausstellungen, Märkte - § 69 Festsetzung\n\n(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.\n(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.\n(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.",{"titel":21},"Titel IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 68a","Verabreichen von Getränken und Speisen","68a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 68","Spezialmarkt und Jahrmarkt","68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 67","Wochenmarkt","67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 69a","Ablehnung der Festsetzung, Auflagen","69a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 69b","Änderung und Aufhebung der Festsetzung","69b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 70","Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung","70",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 29.08.2011 – 8 B 52\u002F11",null,"2011-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018072.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm können in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann entscheidungserheblich sein, wenn diese Frage bei einer summarischen Prüfung mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann.","1999-05-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1118","sachsen_rechtsprechung",false]