[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3786977,"§ 7","7","Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung","Allgemeine Bestimmungen","(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.\n(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1.Name,\n2.Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,\n3.Vorname,\n4.Geburtstag,\n5.Geburtsort,\n6.Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,\n7.Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.\nWeitergehende Anforderungen bleiben unberührt.","GEWO - Allgemeine Bestimmungen - § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung\n\n(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.\n(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: 1.Name,\n2.Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,\n3.Vorname,\n4.Geburtstag,\n5.Geburtsort,\n6.Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,\n7.Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.\nWeitergehende Anforderungen bleiben unberührt.",{"titel":21},"Titel I",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6c","Informationspflichten für Dienstleistungserbringer","6c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6b","Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung","6b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6a","Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion","6a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11a","Vermittlerregister","11a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11b","Bewacherregister; Verordnungsermächtigung","11b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 09.12.2010 – VII ZR 206\u002F09",null,"Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegen nehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln .","2010-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315032011.zip","rechtsprechung",false]