[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewo-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewo","Gewerbeordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1869-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewo\u002Fxml.zip",3787079,"§ 70","70","Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung","Messen, Ausstellungen, Märkte","(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.\n(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.","GEWO - Messen, Ausstellungen, Märkte - § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung\n\n(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.\n(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.",{"titel":21},"Titel IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69b","Änderung und Aufhebung der Festsetzung","69b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 69a","Ablehnung der Festsetzung, Auflagen","69a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69","Festsetzung","69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 70a","Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung","70a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 71","Vergütung","71",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 71a","Öffentliche Sicherheit oder Ordnung","71a",[49,55,60,64],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Das dem Veranstalter zustehende Verteilungsermessen unterliegt - neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen - vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken. 2. Die Kriterien, von denen sich der Veranstalter bei Ausübung seiner Ausschlussbefugnis nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, dürfen insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben, sie müssen hinreichend transparent und nachvollziehbar sein.",null,"2013-11-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3341","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BVerwG, Beschl. v. 24.06.2011 – 8 B 31\u002F11","2011-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017920.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":62,"source_url":63,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2009 – 3 B 539\u002F09","2009-11-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1591",{"title":65,"ecli":51,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":54},"Die Zulassung eines von der Behörde abgelehnten Bewerbers zur Teilnahme an einem Markt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bei einer tatsächlich erschöpften Platzkapazität nicht möglich.","1999-03-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1107",false]