[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gewstdv_1955-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gewstdv_1955","Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgewstdv_1955\u002Fxml.zip",1233143,"§ 22","22","Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen","Zu § 11 des Gesetzes","1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.","GEWSTDV_1955 - Zu § 11 des Gesetzes - § 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen\n\n1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 21",null,"21",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 20","Grundbesitz","20",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 19","Schulden bestimmter Unternehmen","19",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 25","Gewerbesteuererklärung","25",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 29","Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen","29",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30","Verlegung von Betriebsstätten","30",[],false]