[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gfdv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gfdv","Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgfdv\u002Fxml.zip",1233229,"§ 13","13","Erstmalige Gewährung des Stipendiums","Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel","(1) Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber die Förderung einer Promotion, so hat der Arbeitsplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch einen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu enthalten. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule Gutachter zu benennen.\n(2) Bei der Auswahl der Bewerber sind Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeitsplan sowie Gutachten in einem ausgewogenen Verhältnis heranzuziehen.","GFDV - Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel - § 13 Erstmalige Gewährung des Stipendiums\n\n(1) Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber die Förderung einer Promotion, so hat der Arbeitsplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch einen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu enthalten. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule Gutachter zu benennen.\n(2) Bei der Auswahl der Bewerber sind Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeitsplan sowie Gutachten in einem ausgewogenen Verhältnis heranzuziehen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Verteilung der Förderungsmittel","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Vergabe der Stipendien","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Dauer der Förderung in besonderen Fällen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Verlängerung des Stipendiums","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Abschlußbericht","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung","16",[],false]