[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gfdv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gfdv","Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgfdv\u002Fxml.zip",1233236,"§ 20","20","Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung","Rückzahlung des Stipendiums","(1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.\n(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.\n(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.\n(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.","GFDV - Rückzahlung des Stipendiums - § 20 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung\n\n(1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.\n(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.\n(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.\n(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Rückzahlungsbedingungen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Bescheid des Bundesverwaltungsamtes","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Datenermittlung, Zwischenbescheid","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Verzug","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Veränderungen von Ansprüchen","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Mitteilungspflichten","23",[],false]