[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gfg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gfg","Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den\nHochschulen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-09-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgfg\u002Fxml.zip",1233242,"§ 1","1","Zweck der Förderung",null,"(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.\n(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.\n(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.\n(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.","GFG - § 1 Zweck der Förderung\n\n(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.\n(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.\n(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.\n(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Förderung der Promotion","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Förderung eines weiteren Studiums","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Auswahl der Bewerber","4",[],false]