[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gflfleischv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gflfleischv","Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgflfleischv\u002Fxml.zip",1233274,"§ 9","9","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\n3.entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n5.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,\n6.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n7.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n8.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,\n9.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,\n10.ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder\n11.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543\u002F2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519\u002F2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,\n2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,\n4.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,\n5.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,\n6.ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,\n7.entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder\n8.entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.","GFLFLEISCHV - § 9 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\n3.entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n5.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,\n6.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n7.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n8.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,\n9.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,\n10.ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder\n11.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543\u002F2008 der Kommission vom 16. 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L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,\n2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,\n4.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,\n5.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,\n6.ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,\n7.entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder\n8.entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8b","Datenverarbeitung und Datenübermittlung","8b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8a","Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten","8a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Anordnungen der zuständigen Behörden","8",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]