[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gfwtdbwvdv-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gfwtdbwvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgfwtdbwvdv\u002Fxml.zip",9840119,"§ 53","53","Bewertung von Leistungen","Laufbahnprüfung","(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n93,70 bis 100,00\t15\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n87,50 bis  93,69\t14\n83,40 bis  87,49\t13\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n79,20 bis  83,39\t12\n75,00 bis  79,19\t11\n70,90 bis  74,99\t10\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n66,70 bis  70,89\t9\n62,50 bis  66,69\t8\n58,40 bis  62,49\t7\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n54,20 bis  58,39\t6\n50,00 bis  54,19\t5\n41,70 bis  49,99\t4\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n33,40 bis  41,69\t3\n25,00 bis  33,39\t2\n12,50 bis  24,99\t1\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n0,00 bis  12,49\t0\n(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.\n(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.","GFWTDBWVDV - Laufbahnprüfung - § 53 Bewertung von Leistungen\n\n(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n93,70 bis 100,00\t15\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n87,50 bis  93,69\t14\n83,40 bis  87,49\t13\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n79,20 bis  83,39\t12\n75,00 bis  79,19\t11\n70,90 bis  74,99\t10\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n66,70 bis  70,89\t9\n62,50 bis  66,69\t8\n58,40 bis  62,49\t7\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n54,20 bis  58,39\t6\n50,00 bis  54,19\t5\n41,70 bis  49,99\t4\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n33,40 bis  41,69\t3\n25,00 bis  33,39\t2\n12,50 bis  24,99\t1\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n0,00 bis  12,49\t0\n(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.\n(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Täuschung und Ordnungsverstoß","52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Verhinderung, Rücktritt und Säumnis","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50","Nachteilsausgleich","50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Abschlusszeugnis","56",[],false]