[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gfwtdbwvdv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gfwtdbwvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgfwtdbwvdv\u002Fxml.zip",9758501,"§ 9","9","Nachteilsausgleich","Auswahlverfahren und Einstellung","(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.\n(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.","GFWTDBWVDV - Auswahlverfahren und Einstellung - § 9 Nachteilsausgleich\n\n(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.\n(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Einstellungsbehörde","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Auswahlkommission","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ergänzende Festlegungen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile","12",[],false]