[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gg-art-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":32,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gg","Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1949-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgg\u002Fxml.zip",1233344,"Art. 1","art-1",null,"Die Grundrechte","(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.","GG - Die Grundrechte - Art. 1\n\n(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.",{},[],[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"Art. 2","art-2",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"Art. 3","art-3",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"Art. 4","art-4",[33,40,46,52,58,64,68,74,80,86],{"title":34,"ecli":35,"leitsatz":36,"date":37,"source_url":38,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 346\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIZR346.24.0","Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann (Anschluss Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204\u002F04, NJW 2006, 601).","2026-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307112026.zip","rechtsprechung",{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 28.04.2026 – VI ZR 113\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:280426UVIZR113.25.0","1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als \"Rechtsextremer\").\n2. Bei einem \"Erklärungsirrtum\" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.","2026-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315022026.zip",{"title":47,"ecli":48,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":39},"BVerfG, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 BvL 5\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260415.1bvl000521","1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254).\n2. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.\nb) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt.\n3. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.","2026-04-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE465642601.zip",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 31.03.2026 – VI ZR 157\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIZR157.24.0","1.      Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).\n2.      Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\u002F14, BGHZ 206, 289).\n3.      Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\u002F14, BGHZ 206, 289).","2026-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706382026.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 23.03.2026 – VI ZR 334\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR334.23.0","1.    Das klimarelevante punktuelle Tun oder Unterlassen einzelner Unternehmen und Verbraucher unterliegt keinen verbindlichen eigenen Treibhausgas-Emissionsbudgets, deren Ausschöpfung rechtlich vermittelt unausweichlich zu einer freiheitsbeschränkenden Gesetzgebung führen würde. Daher kann insoweit auch nicht unter Berufung auf das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung (eingriffsähnliche Vorwirkung) geltend gemacht werden, dass von diesen Akteuren bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären.\n2.    Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt.\n3.    Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656\u002F18, BVerfGE 157, 30 Rn. 207).","2026-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705722026.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":16,"date":62,"source_url":67,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 23.03.2026 – VI ZR 365\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:230326UVIZR365.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605242026.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":39},"BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0","Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.","2026-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600303.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 10.03.2026 – VI ZR 194\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0","Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die \"falsche\" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.","2026-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315032026.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":39},"BFH, Urt. v. 03.03.2026 – IX R 18\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.IXR18.23.0","1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen.\n2. Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, bereits im Verlustentstehungsjahr aufgrund sachlicher Unbilligkeit freizustellen.","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610101.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":16,"date":89,"source_url":90,"source_type":39},"BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 416\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR416.23.0","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704372026.zip",false]