[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gg-art-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gg","Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1949-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgg\u002Fxml.zip",1233353,"Art. 10","art-10",null,"Die Grundrechte","(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.","GG - Die Grundrechte - Art. 10\n\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"Art. 9","art-9",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"Art. 8","art-8",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"Art. 7","art-7",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"Art. 11","art-11",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"Art. 12","art-12",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"Art. 12a","art-12a",[42,48,53,59,64,70,75,80,86,92],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":16,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 25.11.2025 – 1 BvR 2317\u002F25","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr231725","2025-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE464002501.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":16,"date":51,"source_url":52,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 2.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C2.24.0","2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600023.zip",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466\u002F19","ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250624.1bvr246619","1. Art. 10 Abs. 1 GG schützt vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen, und gewährleistet insoweit eine Privatheit auf Distanz. Diese Gefahren realisieren sich nicht nur bei einer Fernkommunikation zwischen zwei oder mehreren Menschen. Im Lichte seiner Entwicklungsoffenheit begegnet das Grundrecht auch neuen Gefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben, und erfasst insoweit grundsätzlich auch andere mithilfe von Telekommunikationstechniken über Distanz transportierte Daten.\n2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) schützt insbesondere vor heimlichen Zugriffen durch eine Online-Durchsuchung, ist hierauf aber nicht beschränkt (Anschluss an BVerfGE 120, 274).\na) Schutzgegenstand sind IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.\nb) Grundrechtlich gewährleistet ist die Vertraulichkeit und Integrität des vom Schutzbereich erfassten IT-Systems. Das IT-System-Grundrecht schützt nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, die durch Datenerhebungsvorgänge verletzt wird, sondern verlagert diesen Schutz nach vorne. Denn bereits mit dem Zugriff auf ein IT-System entsteht eine besondere Gefährdungslage für die dort erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten. Der Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts geht dementsprechend über den Schutz personenbezogener Daten hinaus und vermittelt einen insoweit vorgelagerten Schutz der Persönlichkeit. Der Schutzbereich ist daher stets vom IT-System her zu definieren und auf ein auf dieses System insgesamt bezogenes Gefährdungspotenzial ausgelegt.\n3. Darf die Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), begründet dies sowohl einen Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis als auch in das IT-System-Grundrecht. Solche Maßnahmen sind an beiden Grundrechten zu messen (Abweichung von BVerfGE 141, 220).\n4. Den im präventiven Bereich erforderlichen Rechtsgüterschutz kann der Gesetzgeber auch in der Weise sicherstellen, dass er an hinreichend gewichtige Straftaten anknüpft. Er kann ihn aber auch unabhängig vom Gewicht der Straftat mit einer ergänzenden Rechtsgutbetrachtung oder jedenfalls dergestalt sicherstellen, dass er eine hinreichende Qualifizierung als terroristische Straftat im Einzelfall vorsieht.","2025-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE462802501.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":57,"source_url":63,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250624.1bvr018023","1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.\n2. a) Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der auf einem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird (erweiterte Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO), ist allein am IT-System-Grundrecht zu messen.\nb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände. Ermächtigt aber eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom IT-System-Grundrecht verdrängt.\nc) Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt.\n3. Eine Befugnisnorm, die dazu ermächtigt, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, die auch solche der laufenden Fernkommunikation umfassen (Online-Durchsuchung), ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Befugnis zur Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE462812501.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":47},"BGH, Urt. v. 13.02.2025 – III ZR 63\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:130225UIIIZR63.24.0","Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\n1.    Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG (in der vom 21. Juni 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339\u002F17, NJW 2019, 227; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387\u002F14, BGHZ 213, 200 und vom 4. November 2010 - III ZR 32\u002F10, BGHZ 187, 286 Rn. 15).\n2.    Zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft.\n3.    Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.","2025-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705142025.zip",{"title":71,"ecli":16,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":74},"Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen.","2025-02-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7506","sachsen_rechtsprechung",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":16,"date":78,"source_url":79,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 281\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR281.24.0","2025-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706832025.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":47},"BGH, Urt. v. 09.01.2025 – 1 StR 54\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:090125U1STR54.24.0","Verwertbarkeit von Anom-Daten.","2025-01-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706622025.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":47},"BVerwG, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 WDB 7\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:041224B2WDB7.24.0","Der hinreichende Verdacht des unbefugten Aufnehmens von dienstlichen Gesprächen durch einen Soldaten kann die Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 WDO seiner Smartwatch und seines Smartphones rechtfertigen.","2024-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500156.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":16,"date":95,"source_url":96,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – 4 StR 270\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:211124B4STR270.24.0","2024-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711442024.zip",false]