[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gg-art-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gg","Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1949-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgg\u002Fxml.zip",1233410,"Art. 59","art-59",null,"Der Bundespräsident","(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.\n(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.","GG - Der Bundespräsident - Art. 59\n\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.\n(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"Art. 58","art-58",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"Art. 57","art-57",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"Art. 56","art-56",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"Art. 60","art-60",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"Art. 61","art-61",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"Art. 62","art-62",[42,48,54,60,66,71,77,82,88,94],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":16,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 7 A 5.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:220525U7A5.24.0","2025-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500541.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 05.12.2023 – I R 42\u002F20","ECLI:DE:BFH:2023:U.051223.IR42.20.0","1. Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989\u002F2008 richtet sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen \"Betriebsstättenmodell\" (zur Zuordnung nach dem \"Ausübungsmodell\" auf Grundlage des im DBA-USA 1989\u002F2008 aufgehobenen Art. 14 DBA-USA 1989 vgl. Senatsurteil vom 25.11.2015 - I R 50\u002F14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247).\n2. Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass Doppelbesteuerungsabkommen statisch und nicht dynamisch auszulegen sind (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.04.2023, BStBl I 2023, 630).\n3. Ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (\"switch-over\") nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989\u002F2008 scheidet aus, wenn das innerstaatliche Recht der USA die Nichtbesteuerung nur für einen Teilbetrag des einheitlichen Gewinnanteils vorsieht (hier: \"guaranteed payments\" für nicht in den USA ansässige Partner, soweit sie dort nicht höchstpersönlich tätig geworden sind).","2023-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410067.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 12.04.2023 – I R 44\u002F22 (I R 49\u002F19, I R 17\u002F16), I R 44\u002F22, I R 49\u002F19, I R 17\u002F16","ECLI:DE:BFH:2023:U.120423.IR44.22.0","1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.\n2. Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige (\"finale\") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538\u002F20, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.","2023-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310124.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 – 10 CN 1\u002F23, 10 CN 1\u002F23 (4 CN 4\u002F18)","ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0","1. Eine Schutzgebietsausweisung setzt nur dann einen Rahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 SUP-RL, wenn sie eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300\u002F20 - Rn. 62).\n2. Ohne eine Rahmensetzung fehlt es einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zugleich an einem Mindestmaß an Konkretisierung, um feststellen zu können, ob von ihrer Verwirklichung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes ausgehen könnte (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL).\n3. Unionsumweltrecht gebietet es, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG so anzuwenden, dass er einen Rechtsbehelf einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung nicht ausschließt, die eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 des Protokolls \"Naturschutz und Landschaftspflege\" zur Alpenkonvention wegen einer Verkleinerung des bisherigen Landschaftsschutzgebiets rügt.","2023-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300370.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":16,"date":69,"source_url":70,"source_type":47},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 03.02.2021 – 2 BvQ 97\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210203.2bvq009720","2021-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE441942101.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 18.12.2019 – I R 59\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IR59.17.0","1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.\n2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht.\n3. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11\u002F19, BFHE 265, 322).\n4. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11\u002F19, BFHE 265, 322).","2019-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010191.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 17.09.2019 – 2 BvE 2\u002F16","ECLI:DE:BVerfG:2019:es20190917.2bve000216","2019-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE432481901.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 11.07.2018 – I R 44\u002F16","ECLI:DE:BFH:2018:U.110718.IR44.16.0","1. Zum Einfluss einer Änderung des OECD-Musterkommentars auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen.\n2. Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk --nach Art eines Performance-Künstlers-- vor dem Publikum schafft.","2018-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810204.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016 – 2 BvE 2\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2016:es20161013.2bve000215","1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit.\n2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 \u003C118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.\n3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt.\n4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes.\n5. Hier: Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.","2016-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE417091601.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 21.06.2016 – 2 BvR 637\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160621.2bvr063709","Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität.","2016-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE415041601.zip",false]