[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gg-art-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gg","Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1949-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgg\u002Fxml.zip",1233428,"Art. 77","art-77",null,"Die Gesetzgebung des Bundes","(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.\n(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.","GG - Die Gesetzgebung des Bundes - Art. 77\n\n(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.\n(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.\n(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.\n(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.\n(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 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Die absolute und die relative Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung ergänzen sich wechselseitig. Während die relative Obergrenze auf eine ausreichende Verwurzelung der jeweiligen Partei in der Gesellschaft und die Verhinderung einer überwiegenden Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen gerichtet ist, betrifft die absolute Obergrenze das Parteiensystem in seiner Gesamtheit und soll insbesondere verhindern, dass in der Bevölkerung ein nachhaltiger Akzeptanzverlust für dieses System eintritt.\n2. Eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse, die eine Anhebung der absoluten Obergrenze zu rechtfertigen vermag, liegt nur vor, wenn Umstände eingetreten sind, die das Parteiensystem in seiner Gesamtheit betreffen, von außen auf die Parteien einwirken und den Bedarf an personellen und sachlichen Ressourcen zur Erfüllung der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG übertragenen Aufgaben in einem deutlich spürbaren und von den Parteien aus eigener Kraft nicht leistbaren Umfang erhöhen.\n3. Liegt eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse vor, darf eine Anhebung der absoluten Obergrenze nur in dem Maße erfolgen, wie es zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parteiensystems unerlässlich ist.\n4. Der Gesetzgeber hat bereits im Gesetzgebungsverfahren eine Anhebung der absoluten Obergrenze zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer einschneidenden Veränderung der Verhältnisse und den daraus folgenden Anpassungsbedarf der Höhe nach müssen nachvollziehbar dargelegt werden.\n5. Die Erweiterung der Kommunikationswege und -möglichkeiten im Zuge der Digitalisierung sowie der verstärkte Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente stellen eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse für die Wahrnehmung des den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags dar.","2023-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE450532201.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":48},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 05.05.2021 – 1 BvR 781\u002F21, 1 BvR 805\u002F21, 1 BvR 820\u002F21, 1 BvR 854\u002F21, 1 BvR 889\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210505.1bvr078121","2021-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE443182101.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":48},"BFH, Beschl. v. 18.04.2018 – X B 124\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:B.180418.XB124.17.0","NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39\u002F08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen  .","2018-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850110.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":48},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 2\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A2.17.0","Die Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich im Verlauf eines Klageverfahrens auch durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats, die nicht den Charakter einer Zusicherung haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung soweit verändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechenden Behandlung mehr besteht.","2017-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700898.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":16,"date":75,"source_url":76,"source_type":48},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.07.2017 – 2 BvR 1487\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170724.2bvr148717","2017-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE420891701.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":48},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 14.06.2017 – 2 BvQ 29\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2017:qs20170614.2bvq002917","2017-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE420361701.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":48},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1\u002F17, 1 VR 1\u002F17 (1 A 2\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR1.17.0","1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.\n2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.\n3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.","2017-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700320.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":91,"source_type":48},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 2\u002F17, 1 VR 2\u002F17, 1 PKH 12\u002F17 (1 A 3\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR2.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700314.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":48},"BVerfG, Urt. v. 22.09.2015 – 2 BvE 1\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2015:es20150922.2bve000111","Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden.","2015-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE410481501.zip",false]