[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gg-art-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gg","Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1949-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgg\u002Fxml.zip",1233447,"Art. 89","art-89",null,"Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung","(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.","GG - Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung - Art. 89\n\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"Art. 88","art-88",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"Art. 87f","art-87f",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"Art. 87e","art-87e",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"Art. 90","art-90",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"Art. 91","art-91",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"Art. 91a","art-91a",[42,49,55],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:181224U6C13.22.0","1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen.\n2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.","2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500212.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":48},"BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17\u002F12","ECLI:DE:BVerwG:2017:281117U7A17.12.0","1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29).\n2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz im Sinne dieser Vorschrift hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Rn. 49 ff., 54).\n3. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 57 ff.).\n4. Sofern das Landesrecht die Aufgabe der Deicherhaltung einem Deichverband zuweist, kann nur dieser vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Hochwasserschutz geltend machen (Rn. 60).","2017-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800316.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":48},"BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 7 C 7\u002F10","1. Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG zur Gefahrenabwehr auf Hoher See zuständig, wenn der drohende bzw. verwirklichte Rechtsverstoß oder das konkret gefährdete bzw. verletzte Rechtsgut einen unmittelbaren Seeschifffahrtsbezug aufweist, d.h. wenn die Gefährdung oder Störung von einem Schiff aus erfolgt oder die Sicherheit von Seefahrzeugen betrifft.\n2. Eine Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HSEG liegt nicht vor, wenn trotz beabsichtigter endgültiger Aufgabe der Sachherrschaft eine andere Zwecksetzung als diejenige, die Sache \"loszuwerden\", im Vordergrund steht, und das Versenken der Sache dem Schutzzweck des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nicht widerspricht.","2011-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018010.zip",false]