[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggart91cvtr-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggart91cvtr","Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-11-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggart91cvtr\u002Fxml.zip",1233628,"§ 2","2","Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards","Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch","(1) Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.\n(2) Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.\n(3) Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.","GGART91CVTR - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch - § 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards\n\n(1) Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.\n(2) Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.\n(3) Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 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Art. 10 Abs. 1 GG begründet neben einem Abwehrrecht einen Auftrag an den Staat, vor dem Zugriff privater Dritter auf die dem Fernmeldegeheimnis unterfallende Kommunikation zu schützen (Bestätigung von BVerfGE 106, 28 \u003C37>).\n2. a) Die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verpflichtet den Staat, zum Schutz der Systeme vor Angriffen durch Dritte beizutragen.\nb) Die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates verlangt auch eine Regelung zur grundrechtskonformen Auflösung des Zielkonflikts zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-Telekommunikationsüberwachung andererseits.\n3. Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen.\n4. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, kann nach dem Grundsatz der Subsidiarität auch die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist nicht erforderlich, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (stRspr). Dies gilt auch im Falle der Rüge einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung.","2021-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE444352101.zip","rechtsprechung",false]