[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggv","Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggv\u002Fxml.zip",1233692,"§ 6","6","Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB",null,"Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Vermerks \"Dingliches Nutzungsrecht ...\" tritt der Vermerk \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB ...\" oder \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB ...\". § 5 Abs 1 gilt entsprechend.","GGV - § 6 Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB\n\nVor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des Vermerks \"Dingliches Nutzungsrecht ...\" tritt der Vermerk \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB ...\" oder \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB ...\". § 5 Abs 1 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen","9",[],false]