[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggvseb-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggvseb","Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggvseb\u002Fxml.zip",1233732,"§ 22","22","Pflichten des Verpackers",null,"(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR\u002FRID\u002FADN;\n2.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR\u002FRID\u002FADN;\n3.die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR\u002FRID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR\u002FRID\u002FADN;\n4.die Vorschriften über das Zusammenpacken nach a)Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR\u002FRID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und\nb)Abschnitt 4.1.10 ADR\u002FRID;\n5.die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a)von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR\u002FRID\u002FADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und\nb)von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR\u002FRID\u002FADN\nzu beachten und\n6.Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über 1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und\n2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR\nzu beachten.\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über 1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und\n2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID\nzu beachten.","GGVSEB - § 22 Pflichten des Verpackers\n\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR\u002FRID\u002FADN;\n2.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR\u002FRID\u002FADN;\n3.die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR\u002FRID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR\u002FRID\u002FADN;\n4.die Vorschriften über das Zusammenpacken nach a)Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR\u002FRID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und\nb)Abschnitt 4.1.10 ADR\u002FRID;\n5.die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a)von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR\u002FRID\u002FADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und\nb)von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR\u002FRID\u002FADN\nzu beachten und\n6.Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über 1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und\n2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR\nzu beachten.\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über 1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und\n2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID\nzu beachten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 21","Pflichten des Verladers","21",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 20","Pflichten des Empfängers","20",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 19","Pflichten des Beförderers","19",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 23","Pflichten des Befüllers","23",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 23a","Pflichten des Entladers","23a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 24","Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU","24",[],false]