[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggvseb-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggvseb","Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggvseb\u002Fxml.zip",1233747,"§ 31","31","Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr",null,"Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr 1.hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\n2.hat a)dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und\nb)sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.","GGVSEB - § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr\n\nDer Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr 1.hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\n2.hat a)dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und\nb)sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 30a","Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr","30a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 30","Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr","30",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 29","Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr","29",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 31a","Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr","31a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 32","Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr","32",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 33","Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt","33",[],false]