[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggvseb-35b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggvseb","Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggvseb\u002Fxml.zip",1233755,"§ 35b","35b","Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten",null,"Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabellelfd. Nr.\tKlasse\u002F Unter- klasse\tStoff oder Gegenstand\tGeltung der §§ 35 und 35a\tBeförderung in\tBemerkungen\nTanks ab\tVersandstücken ab\n1\t1.1\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\tSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9\n1.2\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\n1.5\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\tBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)\n2\t2\tentzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)\t§ 35 und § 35a\t9 000 kg Nettomasse\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3\t2\tgiftige Gase (Klassifizierungscodes, die den\u002Fdie Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)\t§ 35 und § 35a\t1 000 kg Nettomasse\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n4\t3\tentzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921\t§ 35a\t3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II\tentfällt\t§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)\n5\t3\tUN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n6\t4.1\tdesensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettomasse\n7\t4.2\tUN-Nummer 3394\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n8\t4.3\tUN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n9\t5.1\tentzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n10\t6.1\tgiftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n11\t8\tätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.","GGVSEB - § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten\n\nFür die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabellelfd. Nr.\tKlasse\u002F Unter- klasse\tStoff oder Gegenstand\tGeltung der §§ 35 und 35a\tBeförderung in\tBemerkungen\nTanks ab\tVersandstücken ab\n1\t1.1\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\tSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9\n1.2\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\n1.5\texplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\t§ 35 und § 35a\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\t1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse\tBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)\n2\t2\tentzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)\t§ 35 und § 35a\t9 000 kg Nettomasse\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3\t2\tgiftige Gase (Klassifizierungscodes, die den\u002Fdie Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)\t§ 35 und § 35a\t1 000 kg Nettomasse\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n4\t3\tentzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921\t§ 35a\t3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II\tentfällt\t§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)\n5\t3\tUN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n6\t4.1\tdesensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368\t§ 35 und § 35a\tnicht zulässig\t1 000 kg Nettomasse\n7\t4.2\tUN-Nummer 3394\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n8\t4.3\tUN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n9\t5.1\tentzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n10\t6.1\tgiftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\n11\t8\tätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699\t§ 35 und § 35a\t3 000 Liter\tentfällt\t§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 35a","Fahrweg im Straßenverkehr","35a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 35","Verlagerung","35",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 34a","Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt","34a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 35c","Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a","35c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 36","Prüffrist für Feuerlöschgeräte","36",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 36a","Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate","36a",[],false]