[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggvseb-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggvseb","Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggvseb\u002Fxml.zip",1233710,"§ 6","6","Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",null,"Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für 1.den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR\u002FRID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE\u002FOTIF;\n2.Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\n3.die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;\n4.die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR\u002FRID a)im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und\nb)im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\n5.die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR\u002FRID\u002FADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;\n6.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;\n7.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;\n8.die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und\n9.die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR\u002FRID.","GGVSEB - § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr\n\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für 1.den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR\u002FRID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE\u002FOTIF;\n2.Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\n3.die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;\n4.die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR\u002FRID a)im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und\nb)im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\n5.die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR\u002FRID\u002FADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;\n6.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;\n7.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;\n8.die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und\n9.die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR\u002FRID.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Ausnahmen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Allgemeine Sicherheitspflichten","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Zulassung zur Beförderung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr","10",[],false]