[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ggvsee_2015-16a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ggvsee_2015","Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-02-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fggvsee_2015\u002Fxml.zip",1233797,"§ 16a","16a","Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes",null,"(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.","GGVSEE_2015 - § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n\n(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Zuständigkeiten der Benannten Stellen","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Pflichten des Versenders","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Pflichten des Auftraggebers des Beförderers","19",[],false]