[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gkg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gkg","Gerichtskostengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgkg_2004\u002Fxml.zip",1233881,"§ 13","13","Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung","Vorschuss und Vorauszahlung","Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.","GKG - Vorschuss und Vorauszahlung - § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\n\nÜber den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12a","Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren","12a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13a","Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz","13a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Ausnahmen von der Abhängigmachung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren","15",[49,55,58,62,67,71,75,79,83,87],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 B 15\u002F13, 2 B 15\u002F13 (2 C 12\u002F14)",null,"2014-03-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020207.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":57,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 B 14\u002F13, 2 B 14\u002F13 (2 C 11\u002F14)","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020209.zip",{"title":59,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":60,"source_url":61,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 4 B 50\u002F09","2010-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100056780.zip",{"title":63,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.08.2009 – 5 E 93\u002F09","2009-08-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1418","sachsen_rechtsprechung",{"title":68,"ecli":51,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":66},"1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: \"Lebensmittelmarkt\") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen. 2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war. 3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen. 4. Nach Beschlussfassung des Gemeinderates vorgenommene Änderungen des Entwurfs eines Bebauungsplanes, die inhaltlich in den Bereich der planerischen Willensbildung des Gemeinderates eingreifen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses. Dies gilt auch für Änderungen, die von der Genehmigungsbehörde als rein klarstellend und redaktionell bezeichnet wurden.","2005-11-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=303",{"title":72,"ecli":51,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":66},"In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- € festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung).","2003-12-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=310",{"title":76,"ecli":51,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":66},"Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO setzt voraus, dass der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren nicht als abgegolten angesehen werden können.","2002-08-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=381",{"title":80,"ecli":51,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":66},"1. Dem aus dem Rechtsberatungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, unerlaubte Rechtsberatung zu verbieten, muss Geltung verschafft werden, weshalb auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessbevollmächtigte nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO entsprechend zurückzuweisen sind, wenn deren Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. 2. In Zwischenstreitverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG der Bruchteil des Hauptsachewertes als Streitwert anzunehmen, wobei es sachgerecht ist, diesen Wert mit einem Fünftel zu bemessen.","2002-06-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=456",{"title":84,"ecli":51,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":66},"Die begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Beseitigungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs wirkt nur zeitlich befristet ohne auch für die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung Folgen auszulösen. Sie nimmt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweg.","2002-04-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=380",{"title":88,"ecli":51,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":66},"Die schriftsätzliche Erweiterung des Klagebegehrens durch Einreichung erweiterter Anträge bewirkt die Rechtshängigkeit der zusätzlich geltend gemachten Begehren bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihre Zulässigkeit.","2002-04-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=457",false]