[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gkg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gkg","Gerichtskostengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgkg_2004\u002Fxml.zip",1233888,"§ 19","19","Kostenansatz","(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1.die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,\n2.die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.\nDies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.\n(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.\n(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.\n(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.\n(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.","GKG - Kostenansatz - § 19 Kostenansatz\n\n(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1.die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,\n2.die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.\nDies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.\n(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.\n(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.\n(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.\n(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 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NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.\n2. NV: Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (Festhaltung an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.07.1991 - VIII E 1\u002F91, BFH\u002FNV 1992, 190).\n3. NV: Die ursprüngliche Schlusskostenrechnung kann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom Kostenbeamten während des Erinnerungsverfahrens durch eine neue Schlusskostenrechnung berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.","2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520367.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 19.09.2025 – StB 41\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:190925BSTB41.25.0",null,"2025-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE724762025.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":58,"date":64,"source_url":65,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – IX ZB 16\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:231024BIXZB16.24.0","2024-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708572024.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":58,"date":69,"source_url":70,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 13.08.2024 – VIII ZB 13\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZB13.24.0","2024-08-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702432024.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":58,"date":74,"source_url":75,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – V ZR 18\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR18.23.0","2024-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619062024.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":58,"date":79,"source_url":80,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 22.08.2023 – VIII ZB 25\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:220823BVIIIZB25.23.0","2023-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE629302023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":58,"date":84,"source_url":85,"source_type":54},"BVerwG, Beschl. v. 03.05.2022 – 5 KSt 1\u002F22, 5 KSt 1\u002F22 (5 B 33\u002F19 D)","ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0","2022-05-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200391.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 09.03.2022 – IX E 3\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:B.090322.IXE3.21.0","1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.\n2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.","2022-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250041.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":58,"date":95,"source_url":96,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 23.07.2021 – 4 StR 36\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:230721B4STR36.19.0","2021-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE645612021.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":58,"date":100,"source_url":101,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 26.04.2021 – 6 StR 326\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:260421B6STR326.20.0","2021-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE641432021.zip",false]