[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gkg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gkg","Gerichtskostengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgkg_2004\u002Fxml.zip",1233899,"§ 28","28","Auslagen in weiteren Fällen","Kostenhaftung","(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.\n(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.\n(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1.der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder\n2.die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.","GKG - Kostenhaftung - § 28 Auslagen in weiteren Fällen\n\n(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.\n(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.\n(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1.der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder\n2.die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Bußgeldsachen","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26a","Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz","26a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Weitere Fälle der Kostenhaftung","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Erlöschen der Zahlungspflicht","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Mehrere Kostenschuldner","31",[49,55,62,67,72,77,81,85],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 A 411\u002F21",null,"2022-05-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6644","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BFH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX E 5\u002F20","ECLI:DE:BFH:2020:B.180620.IXE5.20.0","1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind.\n2. NV: Will ein Beteiligter die Beachtung des Unterschriftserfordernisses überprüfen und beantragt er deshalb die Übersendung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, fallen dafür Kosten gemäß der Dokumentenpauschale an, wenn das Gericht dem Antrag entspricht.","2020-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050204.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":51,"date":65,"source_url":66,"source_type":61},"BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019 – 6 KSt 3\u002F19, 6 KSt 3\u002F19 (6 B 60\u002F19)","ECLI:DE:BVerwG:2019:201219B6KSt3.19.0","2019-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000052.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":51,"date":70,"source_url":71,"source_type":61},"BSG, Beschl. v. 20.03.2015 – B 13 SF 4\u002F15 S","ECLI:DE:BSG:2015:200315BB13SF415S0","2015-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE169910806.zip",{"title":73,"ecli":51,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":61},"BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232\u002F08","1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst    .\n2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor  .\n3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat .","2011-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313032011.zip",{"title":78,"ecli":51,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":54},"Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, müssen so viele Mehrfertigungen übersandt werden, dass der Bevollmächtigte jedem seiner Mandanten einen Abdruck zuleiten kann.","2010-03-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1851",{"title":82,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":83,"source_url":84,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.08.2009 – 5 B 343\u002F08","2009-08-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1419",{"title":86,"ecli":51,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":54},"Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.","2009-06-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1313",false]