[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gkg-anlage-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gkg","Gerichtskostengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgkg_2004\u002Fxml.zip",1233949,"Anlage 1","anlage-1","(zu § 3 Abs. 2)","Schluss- und Übergangsvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2014, 172 - 216; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nGliederung\nTeil 1\tZivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nHauptabschnitt 1\t\tMahnverfahren\nHauptabschnitt 2\t\tProzessverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\t\t\tVerfahren vor dem Amts- oder Landgericht\nUnterabschnitt 2\t\t\tVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 3\t\t\tVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 4\t\t\tOnline-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 2\tBerufung und bestimmte Beschwerden\nAbschnitt 3\tRevision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\nAbschnitt 4\tZulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\nAbschnitt 5\tRechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\t\t\tBerufungsverfahren\nUnterabschnitt 2\t\t\tBeschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\nHauptabschnitt 3\t\t(weggefallen)\nHauptabschnitt 4\t\tArrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tBeschwerde\nHauptabschnitt 5\t\tVorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tRechtsmittelverfahren\nHauptabschnitt 6\t\tSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\tSelbstständiges Beweisverfahren\nAbschnitt 2\tSchiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1\t\t\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tBesondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\nAbschnitt 4\tBesondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1\t\t\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 2\t\t\tBeschwerde\nAbschnitt 5\tUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz\nHauptabschnitt 7\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 8\t\tSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\tSonstige Beschwerden\nAbschnitt 2\tSonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 9\t\tBesondere Gebühren\nTeil 2\tZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nHauptabschnitt 1\t\tZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\t\t\tBeschwerde\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 2\t\tVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 1\tZwangsversteigerung\nAbschnitt 2\tZwangsverwaltung\nAbschnitt 3\tZwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 4\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\t\t\tBeschwerde\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 3\t\tInsolvenzverfahren\nAbschnitt 1\tEröffnungsverfahren\nAbschnitt 2\tDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nAbschnitt 3\tDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nAbschnitt 4\tBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\nAbschnitt 5\tRestschuldbefreiung\nAbschnitt 6\tBesondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015\u002F848\nAbschnitt 7\tKoordinationsverfahren\nAbschnitt 8\tBeschwerden\nHauptabschnitt 4\t\tSchifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1\tEröffnungsverfahren\nAbschnitt 2\tVerteilungsverfahren\nAbschnitt 3\tBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)\nAbschnitt 4\tBeschwerde und Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 5\t\tVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nAbschnitt 1\tVerfahren vor dem Restrukturierungsgericht\nAbschnitt 2\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\tSofortige Beschwerde\nUnterabschnitt 2\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 6\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 3\tStrafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen\nHauptabschnitt 1\t\tOffizialverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nAbschnitt 4\tWiederaufnahmeverfahren\nAbschnitt 5\tPsychosoziale Prozessbegleitung\nHauptabschnitt 2\t\tKlageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\nHauptabschnitt 3\t\tPrivatklage\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nAbschnitt 4\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 4\t\tEinziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1\tAntrag des Privatklägers nach § 435 StPO\nAbschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 3\tBerufung\nAbschnitt 4\tRevision\nAbschnitt 5\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 5\t\tNebenklage\nAbschnitt 1\tBerufung\nAbschnitt 2\tRevision\nAbschnitt 3\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 6\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 7\t\tEntschädigungsverfahren\nHauptabschnitt 8\t\tGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nAbschnitt 1\tAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbschnitt 2\tBeschwerde und Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tVorläufiger Rechtsschutz\nHauptabschnitt 9\t\tSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\tVollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nAbschnitt 2\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 4\tVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nHauptabschnitt 1\t\tBußgeldverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tRechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 2\t\tEinziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1\tBeschwerde\nAbschnitt 2\tRechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 3\t\tBesondere Gebühren\nHauptabschnitt 4\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 5\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 5\tVerfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1\t\tProzessverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\t\t\tVerwaltungsgericht\nUnterabschnitt 2\t\t\tOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nUnterabschnitt 3\t\t\tBundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 2\tZulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3\tRevision\nHauptabschnitt 2\t\tVorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1\tVerwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache\nAbschnitt 2\tOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nAbschnitt 3\tBundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 4\tBeschwerde\nHauptabschnitt 3\t\tBesondere Verfahren\nHauptabschnitt 4\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6\t\tBesondere Gebühren\nTeil 6\tVerfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1\t\tProzessverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\t\t\tVerfahren vor dem Finanzgericht\nUnterabschnitt 2\t\t\tVerfahren vor dem Bundesfinanzhof\nAbschnitt 2\tRevision\nHauptabschnitt 2\t\tVorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBeschwerde\nHauptabschnitt 3\t\tBesondere Verfahren\nHauptabschnitt 4\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6\t\tBesondere Gebühr\nTeil 7\tVerfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1\t\tProzessverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\t\t\tVerfahren vor dem Sozialgericht\nUnterabschnitt 2\t\t\tVerfahren vor dem Landessozialgericht\nUnterabschnitt 3\t\t\tVerfahren vor dem Bundessozialgericht\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nHauptabschnitt 2\t\tVorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBeschwerde\nHauptabschnitt 3\t\tBeweissicherungsverfahren\nHauptabschnitt 4\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6\t\tBesondere Gebühren\nTeil 8\tVerfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1\t\tMahnverfahren\nHauptabschnitt 2\t\tUrteilsverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nHauptabschnitt 3\t\tArrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tBeschwerde\nHauptabschnitt 4\t\tBesondere Verfahren\nHauptabschnitt 5\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 6\t\tSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\tSonstige Beschwerden\nAbschnitt 2\tSonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 7\t\tBesondere Gebühr\nTeil 9\tAuslagen\nTeil 1Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen GerichtenNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 1:  Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.\nHauptabschnitt 1 Mahnverfahren\n1100\tVerfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........\t 0,5 – mindestens 38,00 €\nHauptabschnitt 2 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nVorbemerkung 1.2.1:  Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.\nUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht\n1210\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t3,0\n(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.\n(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.\n1211\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,\nc)im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nd)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder\ne)im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 ZPO),\n3.gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich.\nDie Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n1212\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n1213\tBeendigung des gesamten Verfahrens, durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nIm Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.\nUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1214\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n1215\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung\n1216\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t2,0\nAbsatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.\n1217\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc)im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1216 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.\nAbschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden\nVorbemerkung 1.2.2:  Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 113 Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpTG und7. § 11 WRegG anzuwenden.\n1220\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n1221\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1222\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1223\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.\nAbschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\n1230\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n1231\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1232\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\n1240\tVerfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........\t1,5\n1241\tVerfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.\n1242\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\n1243\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.\nAbschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Berufungsverfahren\n1250\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t6,0\n1251\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.\nV. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1252\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.\nV. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\n1253\tVerfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i.\nV. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..........\t2,0\n1254\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.\nV. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1255\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde ..........\t899,00 €\n1256\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........\t120,00 €\nErledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 3 (weggefallen)\nHauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 1.4:(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 erhoben.\nIn den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.\n(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nIm Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\n(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n1410\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t1,5\n1411\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder\nb)wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i.\nV. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1412\tEs wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf ..........\t3,0\nAbschnitt 2 Berufung\n1420\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n1421\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1422\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1423\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.\nAbschnitt 3 Beschwerde\n1430\tVerfahren über die Beschwerde 1.gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder\n2.in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 …\n1,5\n1431\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nHauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung\nVorbemerkung 1.5:   Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n1510\tVerfahren über Anträge auf 1.Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,\n2.Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,\n3.Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,\n4.Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und\n5.Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)\noder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........\t288,00 €\n1511\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........\t108,00 €\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1512\tVerfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG ..........\t 19,00 €\n1513\tVerfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG ..........\t 24,00 €\n1514\tVerfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.\nJuni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27.\nJuli 2001 (BGBl.\nI S. 1887) geändert worden ist ..........\t 72,00 €\nAbschnitt 2 Rechtsmittelverfahren\n1520\tVerfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren ..........\t432,00 €\n1521\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........\t108,00 €\n1522\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........\t216,00 €\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1523\tVerfahren über Rechtsmittel in 1.den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und\n2.Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:\nDas Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nHauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren\n1610\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t1,0\nAbschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\n1620\tVerfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........\t2,0\nDie Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.\n1621\tVerfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........\t2,0\n1622\tVerfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........\t2,0\n1623\tVerfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters ..........\t0,5\n1624\tVerfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts ..........\t0,5\n1625\tVerfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..........\t0,5\n1626\tVerfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ..........\t2,0\nIm Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\n1627\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........\t1,0\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n1628\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ..........\t3,0\n1629\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nAbschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\n1630\tVerfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........\t3,0\n1631\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\n1632\tVerfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i.\nV. m. § 113 Abs. 2 WpHG ..........\t0,5\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\n1640\tVerfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........\t1,0\n1641\tVerfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i.\nV. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i.\nV. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........\t1,5\n1642\tBeendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........\t0,5\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\n1643\tVerfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ..........\t1,0\n1644\tBeendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........\t0,5\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nAbschnitt 5 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz\n1650\tUmsetzungsverfahren nach dem VDuG\t1,0\nHauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1700\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i.\nV. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG, § 83a EnWG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nHauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden\n1810\tVerfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........\t108,00 €\n1811\tBeendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ..........\t 72,00 €\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1812\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden\n1820\tVerfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) ..........\t2,0\n1821\tVerfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG ..........\t5,0\n1822\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1823\tVerfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........\t216,00 €\n1824\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........\t 72,00 €\n1825\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........\t108,00 €\n1826\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t144,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n1827\tVerfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........\t 72,00 €\nHauptabschnitt 9 Besondere Gebühren\n1900\tAbschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........\t 0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\nIm Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n1901\tAuferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........\twie vom Gericht bestimmt\n1902\tAnmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) ..........\t0,5\nTeil 2Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche VerfahrenNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nVorbemerkung 2.1:Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i.\nV. m.\nArtikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014) anzuwenden.\nIm Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.\n2110\tVerfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i.\nV. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO)\t24,00 €\n(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.\nSind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.\n(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.\n2111\tVerfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 ..........\t24,00 €\nRichtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben.\nMehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.\n2112\tIn dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........\t40,00 €\n2113\tVerfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ..........\t24,00 €\n2114\tVerfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ..........\t24,00 €\n2115\tVerfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ..........\t38,00 €\n2116\t(weggefallen)\n2117\tVerteilungsverfahren ..........\t0,5\n2118\tVerfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..........\t72,00 €\n2119\tVerfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i.\nV. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........\t36,00 €\nAbschnitt 2 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\n2120\tVerfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t1,0\n2121\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t36,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n2122\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\n2123\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.\n2124\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nVorbemerkung 2.2:   Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.\nWird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller.\nBetrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird.\nFür ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.\nAbschnitt 1 Zwangsversteigerung\n2210\tEntscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........\t120,00 €\n2211\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t0,5\n2212\tBeendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..........\t 0,25\n2213\tAbhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..........\t0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.\n2214\tErteilung des Zuschlags ..........\t0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.\n2215\tVerteilungsverfahren ..........\t0,5\n2216\tEs findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........\t 0,25\nAbschnitt 2 Zwangsverwaltung\n2220\tEntscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........\t120,00 €\n2221\tJahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens ..........\t0,5 – mindestens 144,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens  72,00 €\nDie Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.\nAbschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit\n2230\tEntscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........\t 72,00 €\n2231\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t0,5\n2232\tDas Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..........\t 0,25\nAbschnitt 4 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\n2240\tVerfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t144,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n2241\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t1,0\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n2242\tVerfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t288,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n2243\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\nHauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren\nVorbemerkung 2.3:   Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.\nAbschnitt 1 Eröffnungsverfahren\n2310\tVerfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........\t0,5\nDie Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n2311\tVerfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........\t 0,5 – mindestens 216,00 €\nAbschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nVorbemerkung 2.3.2:   Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.\n2320\tDurchführung des Insolvenzverfahrens ..........\t2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2321\tEinstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........\t0,5\n2322\tEinstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........\t1,5\nAbschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nVorbemerkung 2.3.3:   Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.\n2330\tDurchführung des Insolvenzverfahrens ..........\t3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2331\tEinstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\n2332\tEinstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nAbschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\n2340\tPrüfung von Forderungen je Gläubiger ..........\t 24,00 €\nAbschnitt 5 Restschuldbefreiung\n2350\tEntscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) ..........\t  42,50 €\nAbschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015\u002F848\n2360\tVerfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F848 ..........\t3,0\n2361\tVerfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015\u002F848 ..........\t1,0\n2362\tVerfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015\u002F848.\t 4 800,00 €\nAbschnitt 7Koordinationsverfahren\n2370\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t  600,00 €\n2371\tIn dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt ..........\t 1 200,00 €\nAbschnitt 8 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\n2380\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........\t1,0\n2381\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\n2382\tVerfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO ..........\t1,0\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n2383\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........\t2,0\n2384\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\n2385\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t144,00 €\n2386\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i.\nV. m. § 574 ZPO.\t2,0\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1 Eröffnungsverfahren\n2410\tVerfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ..........\t1,0\nAbschnitt 2 Verteilungsverfahren\n2420\tDurchführung des Verteilungsverfahrens ..........\t2,0\nAbschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)\n2430\tPrüfung von Forderungen je Gläubiger ..........\t 24,00 €\nAbschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde\n2440\tVerfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n2441\tVerfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t144,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht\n2510\tEntgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ..........\t164,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.\n2511\tVerfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........\t1 100,00 €\n(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.\n(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.\n2512\tIn derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt ..........\t1 650,00 €\n2513\tBestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........\t550,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.\n2514\tVerfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ..........\t550,00 €\nMit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.\nAbschnitt 2 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\n2520\tVerfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........\t1 100,00 €\n2521\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ..........\t 550,00 €\n2522\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n2523\tVerfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........\t2 200,00 €\n2524\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ..........\t 1 100,00 €\n2525\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t144,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n2600\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nTeil 3Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter GeldsanktionenNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist\nVorbemerkung 3:  (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nDies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).\nHauptabschnitt 1 Offizialverfahren\nVorbemerkung 3.1:  (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.\n(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.\n(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.\n(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.\n(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.\nDies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird.\nIn den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.\n(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben.\nWird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.\n(7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.\nBei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend.\nIst die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend.\nWird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.\n(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nVerfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei\n3110\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ..........\t  169,00 €\n3111\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ..........\t  338,00 €\n3112\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........\t  507,00 €\n3113\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........\t  676,00 €\n3114\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ..........\t  845,00 €\n3115\t– Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ..........\t1 200,00 €\n3116\t– Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..........\t   84,00 €\n3117\t– Festsetzung einer Geldbuße ..........\t10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 €\n3118\tStrafbefehl ..........\t0,5\nDie Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben.\nIst der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.\n3119\tHauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..........\t0,5\nVorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.\nAbschnitt 2 Berufung\n3120\tBerufungsverfahren mit Urteil ..........\t1,5\n3121\tErledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........\t0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3 Revision\n3130\tRevisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t2,0\n3131\tErledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren\n3140\tVerfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........\t0,5\n3141\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t1,0\nAbschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung\nVorbemerkung 3.1.5:\nBetrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden Angeschuldigten gesondert ein.\nEine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).\nDem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet\n3150\t– für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........\t  623,00 €\n3151\t– für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........\t  444,00 €\n(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.\n(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.\n3152\tDem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:\nDie Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........\t252,00 €\nDie Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.\nHauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\n3200\tDem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..........\t 87,00 €\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.\nHauptabschnitt 3 Privatklage\nVorbemerkung 3.3:  Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n3310\tHauptverhandlung mit Urteil ..........\t174,00 €\n3311\tErledigung des Verfahrens ohne Urteil ..........\t 87,00 €\nAbschnitt 2 Berufung\n3320\tBerufungsverfahren mit Urteil ..........\t348,00 €\n3321\tErledigung der Berufung ohne Urteil ..........\t174,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3 Revision\n3330\tRevisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t522,00 €\n3331\tErledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t348,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren\n3340\tVerfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........\t 87,00 €\n3341\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t174,00 €\nHauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 3.4:  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses.\nIm Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.\nAbschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO\n3410\tVerfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 42,50 €\nAbschnitt 2 Beschwerde\n3420\tVerfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i.\nV. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 42,50 €\nAbschnitt 3 Berufung\n3430\tVerwerfung der Berufung durch Urteil ..........\t 85,00 €\n3431\tErledigung der Berufung ohne Urteil ..........\t 42,50 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4 Revision\n3440\tVerwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t 85,00 €\n3441\tErledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........\t 42,50 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren\n3450\tVerfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 42,50 €\n3451\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 85,00 €\nHauptabschnitt 5 Nebenklage\nVorbemerkung 3.5:  Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.\nAbschnitt 1 Berufung\n3510\tDie Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........\t118,00 €\n3511\tErledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..........\t 59,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 2 Revision\n3520\tDie Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........\t176,00 €\n3521\tErledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ..........\t 88,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\n3530\tVerfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........\t 59,00 €\n3531\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t118,00 €\nHauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden\nVorbemerkung 3.6:  Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n3600\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 0,25\n3601\tVerfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n3602\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist.\nVon einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.\nNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren\n3700\tUrteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........\t1,0\nDie Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.\nHauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nAbschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nVerfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:\n3810\t– Der Antrag wird zurückgewiesen ..........\t1,0\n3811\t– Der Antrag wird zurückgenommen ..........\t0,5\nAbschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde\nVerfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:\n3820\t– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........\t2,0\n3821\t– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ..........\t1,0\nAbschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz\n3830\tVerfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen ..........\t0,5\nHauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nVorbemerkung 3.9.1:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.\n3910\tVerfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t59,00 €\nWird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nDies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.\n3911\tVerfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG: Der Antrag wird verworfen ..........\t36,00 €\n3912\tVerfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t88,00 €\n(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n3920\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i.\nV. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nTeil 4Verfahren nach dem Gesetz über OrdnungswidrigkeitenNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist\nVorbemerkung 4:  (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i.\nV. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nHauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren\nVorbemerkung 4.1:  (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.\nMehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.\n(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben.\nWird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.\n(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße.\nSatz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n4110\tHauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ..........\t10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 €\n4111\tZurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung ..........\t 0,25 – mindestens 19,00 €\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.\n4112\tZurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........\t0,5\nAbschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n4120\tVerfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........\t2,0\n4121\tVerfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........\t1,0\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\n4130\tVerfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........\t0,5\n4131\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t1,0\nHauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 4.2:   (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i.\nV. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses.\nIm gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.\nAbschnitt 1 Beschwerde\n4210\tVerfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i.\nV. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i.\nV. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 72,00 €\nAbschnitt 2 Rechtsbeschwerde\n4220\tVerfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........\t144,00 €\n4221\tVerfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........\t 72,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\n4230\tVerfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........\t 42,50 €\n4231\tVerfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 85,00 €\nHauptabschnitt 3 Besondere Gebühren\n4300\tDem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i.\nV. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ..........\t 42,50 €\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.\n4301\tAbschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ..........\t 42,50 €\n4302\tEntscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ..........\t 24,00 €\n4303\tVerfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen ..........\t 36,00 €\nWird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n4304\tVerfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen ..........\t 36,00 €\nWird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden\nVorbemerkung 4.4:  Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n4400\tVerfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i.\nV. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n4401\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nVon dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\nHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n4500\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i.\nV. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nTeil 5Verfahren vor den Gerichten der VerwaltungsgerichtsbarkeitNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nVorbemerkung 5.1:  Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1 Verwaltungsgericht\n5110\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t3,0\n5111\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\nc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\n5112\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n5113\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht\n5114\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n5115\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung\n5120\tVerfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........\t1,0\n5121\tVerfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n5122\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n5123\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n5124\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\nc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3 Revision\n5130\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n5131\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n5132\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\nc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 5.2:  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nMehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache\n5210\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t1,5\n5211\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.gerichtlichen Vergleich oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........\t0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nVorbemerkung 5.2.2:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.\n5220\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t2,0\n5221\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.gerichtlichen Vergleich oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........\t0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht\nVorbemerkung 5.2.3:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.\n5230\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t2,5\n5231\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.gerichtlichen Vergleich oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4 Beschwerde\nVorbemerkung 5.2.4:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).\n5240\tVerfahren über die Beschwerde ..........\t2,0\n5241\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nHauptabschnitt 3 Besondere Verfahren\n5300\tSelbständiges Beweisverfahren ..........\t1,0\n5301\tVerfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ..........\t24,00 €\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n5400\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\n5500\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\n5501\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n5502\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühren\n5600\tAbschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........\t0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\nIm Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n5601\tAuferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........\twie vom Gericht bestimmt\nTeil 6Verfahren vor den Gerichten der FinanzgerichtsbarkeitNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht\n6110\tVerfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ..........\t4,0\n6111\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof\n6112\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n6113\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Revision\n6120\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n6121\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.\n6122\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 6.2:  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nMehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n6210\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t2,0\n6211\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........\t0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Beschwerde\nVorbemerkung 6.2.2:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).\n6220\tVerfahren über die Beschwerde ..........\t2,0\n6221\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nHauptabschnitt 3 Besondere Verfahren\n6300\tSelbständiges Beweisverfahren ..........\t1,0\n6301\tVerfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........\t24,00 €\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n6400\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\n6500\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\n6501\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n6502\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühr\n6600\tAuferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........\twie vom Gericht bestimmt\nTeil 7Verfahren vor den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht\n7110\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t3,0\n7111\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht\n7112\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n7113\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht\n7114\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n7115\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Berufung\n7120\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n7121\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n7122\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3 Revision\n7130\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t5,0\n7131\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n7132\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage, a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.Anerkenntnisurteil,\n3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........\t3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 7.2:  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nMehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n7210\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t1,5\n7211\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.\nV. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........\t0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2 Beschwerde\nVorbemerkung 7.2.2:  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.\n7220\tVerfahren über die Beschwerde ..........\t2,0\n7221\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........\t1,0\nHauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren\n7300\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t1,0\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n7400\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\n7500\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t1,5\n7501\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t0,75\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n7502\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t2,0\n7503\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n7504\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t72,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühren\n7600\tAbschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........\t0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\nIm Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n7601\tAuferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........\twie vom Gericht bestimmt\nTeil 8Verfahren vor den Gerichten der ArbeitsgerichtsbarkeitNr.\nGebührentatbestand\tGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 8:  Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls.\nDies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).\nHauptabschnitt 1 Mahnverfahren\n8100\tVerfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........\t 0,4 – mindestens 31,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.\nSie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht.\nBei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 2 Urteilsverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n8210\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t2,0\n(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht.\nBei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8211\tBeendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch 1.Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........\t0,4\nDie Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8212\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt ..........\t4,0\n8213\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt ..........\t2,0\n8214\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt ..........\t5,0\n8215\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt ..........\t3,0\nAbschnitt 2 Berufung\n8220\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t3,2\n8221\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........\t0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8222\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........\t1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8223\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........\t2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nAbschnitt 3 Revision\n8230\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t4,0\n8231\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........\t0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8232\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........\t2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8233\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt ..........\t5,0\n8234\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt ..........\t1,0\n8235\tVerfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt ..........\t3,0\nHauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 8.3:(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 erhoben.\nIn den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.\n(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nIm Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\n(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\n8310\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t0,4\n8311\tEs wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........\t2,0\nDie Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird.\nDies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.\nAbschnitt 2 Berufung\n8320\tVerfahren im Allgemeinen ..........\t3,2\n8321\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........\t0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8322\tBeendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........\t1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8323\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........\t2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nAbschnitt 3 Beschwerde\n8330\tVerfahren über die Beschwerde 1.gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder\n2.in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 …\n1,2\n8331\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........\t0,8\nHauptabschnitt 4 Besondere Verfahren\n8400\tSelbständiges Beweisverfahren ..........\t0,6\n8401\tVerfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO\t19,00 €\nHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n8500\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........\t60,00 €\nHauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden\n8610\tVerfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........\t84,00 €\n8611\tBeendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........\t60,00 €\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8612\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........\t1,6\n8613\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........\t0,8\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n8614\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden\n8620\tVerfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........\t174,00 €\n8621\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........\t 60,00 €\n8622\tBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........\t 84,00 €\n8623\tVerfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........\t 114,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n8624\tVerfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........\t 60,00 €\nHauptabschnitt 7 Besondere Gebühr\n8700\tAuferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........\twie vom Gericht bestimmt\nTeil 9AuslagenNr.\nAuslagentatbestand\tHöhe\nVorbemerkung 9:  (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.\n(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.\n9000\tPauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1.Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a)auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder\nb)angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite ..........\n0,50 €\nfür jede weitere Seite ..........\n0,15 €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........\n1,00 €\nfür jede weitere Seite in Farbe ..........\n0,30 €\n2.Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........\nin voller Höhe\noder pauschal je Seite ..........\n3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe ..........\n6,00 €\n3.Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:je Datei ..........\n1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........\n5,00 €\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\nDie Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.\n(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.\n(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.\n(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.\n9001\tAuslagen für Telegramme ..........\tin voller Höhe\n9002\tPauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........\t 3,50 €\nNeben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.\nIm erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.\n9003\tPauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........\t12,00 €\nDie Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.\n9004\tAuslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........\tin voller Höhe\n(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.\nNicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).\n(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.\n9005\tNach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........\tin voller Höhe\n(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.\n(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\nIst aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.\n(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.\n(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i.\nV. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i.\nV. m. § 46 Abs. 1 OWiG.\n(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.\n(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.\n(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.\n9006\tBei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\n1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........\tin voller Höhe\n2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........\t0,42 €\n9007\tAn Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........\tin voller Höhe\n9008\tAuslagen\n1. der Beförderung von Personen\tin voller Höhe\n2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind\t bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge\n9009\tAn Dritte zu zahlende Beträge für  1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........\tin voller Höhe\n2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..........\tin voller Höhe\n3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........\tin voller Höhe\n4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........\tin voller Höhe\n9010\tKosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ..........\tin Höhe des Haftkostenbeitrags\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.\n9011\tKosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........\t in Höhe des Haftkostenbeitrags\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.\nDiese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.\n9012\tNach § 12 BGebG, dem 5.\nAbschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge ..........\tin voller Höhe\n9013\tAn deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........\t in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011\nDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n9014\tBeträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........\tin voller Höhe\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n9015\tAuslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........\t begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013\n9016\tAuslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ..........\t begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013\nAbsatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.\n9017\tAn den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge ..........\tin voller Höhe\n9018\tIm ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ..........\tanteilig\n(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.\n(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.\n(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.\nDer Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.\n9019\tUmsatzsteuer auf die Kosten  Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\tin voller Höhe","GKG - Schluss- und Übergangsvorschriften - Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) [1\u002F33]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2014, 172 - 216; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nGliederung\nTeil 1\tZivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nHauptabschnitt 1\t\tMahnverfahren\nHauptabschnitt 2\t\tProzessverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\t\t\tVerfahren vor dem Amts- oder Landgericht\nUnterabschnitt 2\t\t\tVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 3\t\t\tVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 4\t\t\tOnline-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 2\tBerufung und bestimmte Beschwerden\nAbschnitt 3\tRevision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\nAbschnitt 4\tZulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG\nAbschnitt 5\tRechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\t\t\tBerufungsverfahren\nUnterabschnitt 2\t\t\tBeschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\nHauptabschnitt 3\t\t(weggefallen)\nHauptabschnitt 4\t\tArrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tBeschwerde\nHauptabschnitt 5\t\tVorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tRechtsmittelverfahren\nHauptabschnitt 6\t\tSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\tSelbstständiges Beweisverfahren\nAbschnitt 2\tSchiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1\t\t\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tBesondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\nAbschnitt 4\tBesondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1\t\t\tErster Rechtszug\nUnterabschnitt 2\t\t\tBeschwerde\nAbschnitt 5\tUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz\nHauptabschnitt 7\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 8\t\tSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\tSonstige Beschwerden\nAbschnitt 2\tSonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 9\t\tBesondere Gebühren\nTeil 2\tZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nHauptabschnitt 1\t\tZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\t\t\tBeschwerde\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 2\t\tVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 1\tZwangsversteigerung\nAbschnitt 2\tZwangsverwaltung\nAbschnitt 3\tZwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 4\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\t\t\tBeschwerde\nUnterabschnitt 2\t\t\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 3\t\tInsolvenzverfahren\nAbschnitt 1\tEröffnungsverfahren\nAbschnitt 2\tDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nAbschnitt 3\tDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nAbschnitt 4\tBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\nAbschnitt 5\tRestschuldbefreiung\nAbschnitt 6\tBesondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015\u002F848\nAbschnitt 7\tKoordinationsverfahren\nAbschnitt 8\tBeschwerden\nHauptabschnitt 4\t\tSchifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1\tEröffnungsverfahren\nAbschnitt 2\tVerteilungsverfahren\nAbschnitt 3\tBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)\nAbschnitt 4\tBeschwerde und Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 5\t\tVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz\nAbschnitt 1\tVerfahren vor dem Restrukturierungsgericht\nAbschnitt 2\tBeschwerden\nUnterabschnitt 1\tSofortige Beschwerde\nUnterabschnitt 2\tRechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 6\t\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 3\tStrafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen\nHauptabschnitt 1\t\tOffizialverfahren\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nAbschnitt 4\tWiederaufnahmeverfahren\nAbschnitt 5\tPsychosoziale Prozessbegleitung\nHauptabschnitt 2\t\tKlageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\nHauptabschnitt 3\t\tPrivatklage\nAbschnitt 1\tErster Rechtszug\nAbschnitt 2\tBerufung\nAbschnitt 3\tRevision\nAbschnitt 4\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 4\t\tEinziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1\tAntrag des Privatklägers nach § 435 StPO\nAbschnitt 2\tBeschwerde\nAbschnitt 3\tBerufung\nAbschnitt 4\tRevision\nAbschnitt 5\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 5\t\tNebenklage\nAbschnitt 1\tBerufung\nAbschnitt 2\tRevision\nAbschnitt 3\tWiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 6\t\tSonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 7\t\tEntschädigungsverfahren\nHauptabschnitt 8\t\tGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nAbschnitt 1\tAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbschnitt 2\tBeschwerde und Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\tVorläufiger Rechtsschutz\nHauptabschnitt 9\t\tSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\tVollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nAbschnitt 2\tRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 4\tVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nHauptabschnitt 1\t\tBußgeldverfahren",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 73","Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten","73",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 72","Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen","72",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71","Übergangsvorschrift","71",[],[],false]