[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gkrimdvdv_2020-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gkrimdvdv_2020","Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgkrimdvdv_2020\u002Fxml.zip",9758644,"§ 89","89","Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen","Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung","(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.\n(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben: 1.die absolvierten Module mit ihrem Namen,\n2.die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und\n3.die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.","GKRIMDVDV_2020 - Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ - Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung - § 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen\n\n(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.\n(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben: 1.die absolvierten Module mit ihrem Namen,\n2.die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und\n3.die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Abschlusszeugnis","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86","Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung","86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Prüfungsakten und Einsichtnahme","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91","Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren","91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 92","Ausgestaltung des Auswahlverfahrens","92",[],false]