[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-glasappausbv_2023-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"glasappausbv_2023","Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fglasappausbv_2023\u002Fxml.zip",1234170,"§ 19","19","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","Abschluss- oder Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen von Glasapparaten“\tmit 40 Prozent,\n2.„Bearbeiten von Halbzeugen“\tmit 20 Prozent,\n3.„Technologie im Glasapparatebau“\tmit 15 Prozent,\n4.„Herstellungsprozesse“\tmit 15 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.","GLASAPPAUSBV_2023 - Abschluss- oder Gesellenprüfung - § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen von Glasapparaten“\tmit 40 Prozent,\n2.„Bearbeiten von Halbzeugen“\tmit 20 Prozent,\n3.„Technologie im Glasapparatebau“\tmit 15 Prozent,\n4.„Herstellungsprozesse“\tmit 15 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“","16",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Mündliche Ergänzungsprüfung","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]