[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-glasappausbv_2023-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"glasappausbv_2023","Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fglasappausbv_2023\u002Fxml.zip",1234171,"§ 20","20","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschluss- oder Gesellenprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie im Glasapparatebau“,\nb)„Herstellungsprozesse“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","GLASAPPAUSBV_2023 - Abschluss- oder Gesellenprüfung - § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie im Glasapparatebau“,\nb)„Herstellungsprozesse“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“","17",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]