[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gleibwv_2015-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gleibwv_2015","Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgleibwv_2015\u002Fxml.zip",1234313,"§ 5","5","Formen der Stimmabgabe","Allgemeine Bestimmungen","(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.\n(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.","GLEIBWV_2015 - Allgemeine Bestimmungen - § 5 Formen der Stimmabgabe\n\n(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.\n(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Fristen für die Wahl","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Wählbarkeit","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Wahlberechtigung","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Pflichten der Dienststelle","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Wahlvorstand","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Bekanntgabe der Wählerinnenliste","8",[],false]