[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gmbhg-57d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gmbhg","Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1892-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgmbhg\u002Fxml.zip",1234468,"§ 57d","57d","Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen","Abänderungen des Gesellschaftsvertrags","(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter \"Kapitalrücklage\" oder \"Gewinnrücklagen\" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.\n(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.\n(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.","GMBHG - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags - § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen\n\n(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter \"Kapitalrücklage\" oder \"Gewinnrücklagen\" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.\n(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.\n(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 57c","Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln","57c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 57a","Ablehnung der Eintragung","57a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Anmeldung der Erhöhung","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 57e","Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung","57e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57f","Anforderungen an die Bilanz","57f",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57g","Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses","57g",[],false]