[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gnotkg-118a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gnotkg","Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgnotkg\u002Fxml.zip",9739433,"§ 118a","118a","Teilungssachen","Sonstige notarielle Geschäfte","Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.","GNOTKG - Wertvorschriften - Sonstige notarielle Geschäfte - § 118a Teilungssachen\n\nGeschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 118","Vorbereitung der Zwangsvollstreckung","118",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 117","Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten","117",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 116","Freiwillige Versteigerung von Grundstücken","116",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 119","Entwurf","119",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 120","Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung","120",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 121","Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen","121",[],false]