[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gnotkg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gnotkg","Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgnotkg\u002Fxml.zip",9739329,"§ 14","14","Auslagen des Gerichts","Sicherstellung der Kosten","(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.\n(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.\n(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.","GNOTKG - Sicherstellung der Kosten - § 14 Auslagen des Gerichts\n\n(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.\n(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.\n(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Zurückbehaltungsrecht","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Abhängigmachung bei Notarkosten","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Ausnahmen von der Abhängigmachung","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Fortdauer der Vorschusspflicht","17",[],false]