[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gnotkg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gnotkg","Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgnotkg\u002Fxml.zip",9739362,"§ 47","47","Sache bei Kauf","Bewertungsvorschriften","Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.","GNOTKG - Wertvorschriften - Bewertungsvorschriften - § 47 Sache bei Kauf\n\nIm Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 7","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Sache","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Rangverhältnisse und Vormerkungen","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Mithaft","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Land- und forstwirtschaftliches Vermögen","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Grundstücksgleiche Rechte","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen","50",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB275.24.0","1.    Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227\u002F24, FamRZ 2025, 1229).\n2.    Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.","2025-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728942025.zip","rechtsprechung",false]