[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gnotkg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gnotkg","Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgnotkg\u002Fxml.zip",9739364,"§ 49","49","Grundstücksgleiche Rechte","Bewertungsvorschriften","(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\n(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.","GNOTKG - Wertvorschriften - Bewertungsvorschriften - § 49 Grundstücksgleiche Rechte\n\n(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\n(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 7","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Land- und forstwirtschaftliches Vermögen","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Sache bei Kauf","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Sache","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Nutzungs- und Leistungsrechte","52",[],false]