[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gnotkg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gnotkg","Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgnotkg\u002Fxml.zip",9739375,"§ 60","60","Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts","Allgemeine Wertvorschriften","(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.\n(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.\n(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.","GNOTKG - Wertvorschriften - Allgemeine Wertvorschriften - § 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts\n\n(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.\n(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.\n(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Zeitpunkt der Wertberechnung","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Rechtsmittelverfahren","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen","63",[],false]