[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gntdbwvvdv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-03-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4142693,"§ 10","10","Auswahlkommission","Auswahlverfahren und Einstellung","(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.","GNTDBWVVDV - Auswahlverfahren und Einstellung - § 10 Auswahlkommission\n\n(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Ergänzende Festlegungen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Bestandteile des Auswahlverfahrens","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","13",[],false]