[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gntdbwvvdv-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-03-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4142743,"§ 60","60","Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen","Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen","(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.\n(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.\n(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.","GNTDBWVVDV - Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen - § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen\n\n(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.\n(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.\n(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Prüfungsakten und Einsichtnahme","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58","Täuschung und Ordnungsverstoß","58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Verhinderung","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Anrechnungsbeauftragte","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 63","Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren","63",[],false]