[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gntdbwvvdv-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-03-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4142744,"§ 61","61","Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten","Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen","(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.\n(2) Angerechnet werden können Module oder Teilmodule. Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.\n(3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.","GNTDBWVVDV - Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen - § 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten\n\n(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.\n(2) Angerechnet werden können Module oder Teilmodule. Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.\n(3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 60","Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen","60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Prüfungsakten und Einsichtnahme","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58","Täuschung und Ordnungsverstoß","58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62","Anrechnungsbeauftragte","62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 63","Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren","63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 64","Übergangsvorschrift","64",[],false]