[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gntvddvcsvdv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gntvddvcsvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgntvddvcsvdv\u002Fxml.zip",4142763,"§ 14","14","Festlegungen der Hochschule","Auswahlverfahren","(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben,\n2.den Ablauf und die Dauer der Teile,\n3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,\n4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).\n(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.","GNTVDDVCSVDV - Auswahlverfahren - § 14 Festlegungen der Hochschule\n\n(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben,\n2.den Ablauf und die Dauer der Teile,\n3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,\n4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).\n(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Teile des Auswahlverfahrens","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Auswahlkommission","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Zulassung zum Auswahlverfahren","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Schriftlicher Teil","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Zulassung zum mündlichen Teil","17",[],false]