[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gntvddvcsvdv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gntvddvcsvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgntvddvcsvdv\u002Fxml.zip",4142758,"§ 9","9","Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:\tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t9\n8\t 66,69 bis 62,50\t8\n9\t 62,49 bis 58,40\t7\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t6\n11\t 54,19 bis 50,00\t5\n12\t 49,99 bis 41,70\t4\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t3\n14\t 33,39 bis 25,00\t2\n15\t 24,99 bis 12,50\t1\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis  0,00\t0\n(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.\n(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.","GNTVDDVCSVDV - Allgemeine Vorschriften - § 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen\n\n(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:\tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t9\n8\t 66,69 bis 62,50\t8\n9\t 62,49 bis 58,40\t7\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t6\n11\t 54,19 bis 50,00\t5\n12\t 49,99 bis 41,70\t4\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t3\n14\t 33,39 bis 25,00\t2\n15\t 24,99 bis 12,50\t1\tungenügend (6)\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis  0,00\t0\n(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 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