[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gosiausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gosiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-03-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgosiausbv\u002Fxml.zip",1235183,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung","Fachrichtung Goldschmieden","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“\tmit 60 Prozent,\n2.„Technologie“\tmit 15 Prozent,\n3.„Gestalten und Planen“\tmit 15 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","GOSIAUSBV - Gesellen- oder Abschlussprüfung - Fachrichtung Goldschmieden - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“\tmit 60 Prozent,\n2.„Technologie“\tmit 15 Prozent,\n3.„Gestalten und Planen“\tmit 15 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Prüfungsbereich „Technologie“","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Mündliche Ergänzungsprüfung","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Prüfungsbereiche","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“","20",[],false]