[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gosiausbv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gosiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-03-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgosiausbv\u002Fxml.zip",1235191,"§ 25","25","Mündliche Ergänzungsprüfung","Fachrichtung Silberschmieden","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie“,\nb)„Gestalten und Planen“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","GOSIAUSBV - Gesellen- oder Abschlussprüfung - Fachrichtung Silberschmieden - § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Technologie“,\nb)„Gestalten und Planen“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“","22",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen","27",[],false]