[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gpsgv_2-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gpsgv_2","Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgpsgv_2\u002Fxml.zip",1235277,"§ 1","1","Anwendungsbereich",null,"(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: 1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,\n2.Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,\n3.Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,\n4.Spielzeugdampfmaschinen sowie\n5.Schleudern und Zwillen.\n(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.","GPSGV_2 - § 1 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: 1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,\n2.Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,\n3.Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,\n4.Spielzeugdampfmaschinen sowie\n5.Schleudern und Zwillen.\n(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Allgemeine Pflichten der Hersteller","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller","4",[],false]