[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gpsgv_2-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gpsgv_2","Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgpsgv_2\u002Fxml.zip",1235296,"§ 19","19","Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen",null,"(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.\n(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009\u002F48\u002FEG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.","GPSGV_2 - § 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen\n\n(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.\n(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009\u002F48\u002FEG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Vorsorgeprinzip","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Technische Unterlagen","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","EG-Baumusterprüfung","16",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 20","Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist","20",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 21","Informationsaustausch","21",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 22","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","22",[],false]