[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gr_bg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gr_bg","Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgr_bg\u002Fxml.zip",1235326,"§ 16","16","Sondervorschriften",null,"Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn 1.der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,\n2.bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,\n3.es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.","GR_BG - § 16 Sondervorschriften\n\nDieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn 1.der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,\n2.bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,\n3.es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Überleitungsvorschriften","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Zuständigkeit","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern","11",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern","17",[],false]