[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grdstvg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":32,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grdstvg","Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrdstvg\u002Fxml.zip",1235644,"§ 1","1",null,"Rechtsgeschäftliche Veräußerung","(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.\n(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.\n(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.","GRDSTVG - Rechtsgeschäftliche Veräußerung - § 1\n\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.\n(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.\n(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.",{},[],[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 2","2",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 3","3",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",[33,40],{"title":34,"ecli":35,"leitsatz":36,"date":37,"source_url":38,"source_type":39},"BGH, Beschl. v. 24.11.2023 – BLw 1\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:241123BBLW1.23.0","Ein Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist.","2023-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300062024.zip","rechtsprechung",{"title":41,"ecli":16,"leitsatz":42,"date":43,"source_url":44,"source_type":39},"BGH, Beschl. v. 17.10.2012 – BLw 1\u002F12","Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben.","2012-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306222012.zip",false]