[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grdstvv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grdstvv","Grundstücksverkehrsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrdstvv\u002Fxml.zip",1235680,"§ 5","5","Rücknahme und Widerruf der Genehmigung",null,"Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.","GRDSTVV - § 5 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung\n\nFür die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Inhalt der Entscheidung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Erfordernis der Genehmigung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Rechtsmittel","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Zuständigkeit","8",[48,54],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BGH, Urt. v. 15.06.2012 – V ZR 240\u002F11","Ist der Verkäufer eines in der DDR belegenen Grundstücks von seiner Eigentumsverschaffungspflicht frei geworden, weil die Auflassung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht genehmigungsfähig war, kann der Käufer die Übereignung des Grundstücks nach dem Wegfall des Versagungstatbestandes auch dann nicht verlangen, wenn dieses mangels bekannter Erben des Verkäufers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG in den Entschädigungsfonds des Bundes abzuführen ist (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. März 1994, V ZR 171\u002F92, WM 1994, 1250 und Urteil vom 3. Juli 1998, V ZR 268\u002F97, VIZ 1998, 581).","2012-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313912012.zip","rechtsprechung",{"title":55,"ecli":17,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":53},"BGH, Beschl. v. 29.04.2010 – V ZR 218\u002F09","Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung  \n                   de \n                   s Unterlassungsgebots aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, wenn er einem Dritten eine Belastungsvollmacht erteilt, von  \n                   de \n                   r dieser erst nach Erteilung  \n                   de \n                   r Grundstücksverkehrsgenehmigung für  \n                   de \n                   n zugrun \n                   de \n                   liegen \n                   de \n                   n schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn die Belastungsvollmacht nach einem Wi \n                   de \n                   rruf o \n                   de \n                   r einer Rücknahme  \n                   de \n                   r Genehmigung wirksam bleibt .","2010-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307922010.zip",false]