[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grestg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grestg","Grunderwerbsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrestg_1983\u002Fxml.zip",1235730,"§ 15","15","Fälligkeit der Steuer","Steuerschuld","Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.","GRESTG - Steuerschuld - § 15 Fälligkeit der Steuer\n\nDie Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Entstehung der Steuer in besonderen Fällen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Steuerschuldner","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Pauschbesteuerung","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16",null,"16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare","18",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 27.08.2025 – II R 50\u002F21","ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR50.21.0","1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.\n2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.\n3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.","2025-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520356.zip","rechtsprechung",false]