[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-grestg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":88},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"grestg","Grunderwerbsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgrestg_1983\u002Fxml.zip",1235740,"§ 23","23","Anwendungsbereich","Übergangs- und Schlußvorschriften","(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1982 verwirklicht werden.\nEs ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22.\nDezember 1982, verwirklicht werden.\n(2) Auf vor dem 1.\nJanuar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.\nDies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1.\nJanuar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31.\nDezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.\n(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) nach dem 31.\nDezember 1996 erfüllen.\n(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1997 verwirklicht werden.\n(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1997 verwirklicht werden.\n(6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1999 verwirklicht werden.\n(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 2001 (BGBl.\nI S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31.\nDezember 2001 verwirklicht werden. § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21.\nDezember 2020 (BGBl.\nI S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nJanuar 2020 verwirklicht werden.\n(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1.\nJanuar 2008 bis 31.\nDezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.\n(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nJuli 2001 verwirklicht werden.\n(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22.\nJuni 2011 (BGBl.\nI S. 1126) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2009 verwirklicht werden.\n(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Nummer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.\nJuni 2013 verwirklicht werden.\n(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der am 31.\nJuli 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.\nJuni 2013 verwirklicht werden.\n(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6.\nNovember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5.\nNovember 2015 verwirklicht werden.\n(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6.\nNovember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2008 verwirklicht werden.\nSoweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6.\nNovember 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31.\nDezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.\n(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23.\nJuli 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 22.\nJuli 2016 verwirklicht werden.\n(16) § 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 in der am 15.\nDezember 2018 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 14.\nDezember 2018 verwirklicht werden.\nDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der am 15.\nDezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des § 22a Satz 1 bestimmt.\n(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 21.\nDezember 2020 (BGBl.\nI S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28.\nDezember 2020 verwirklicht werden.\n(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13 Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und Absatz 6 in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 2021 verwirklicht werden.\n(19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung bleiben Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des 30.\nJuni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Absatz 2a in der am 30.\nJuni 2021 geltenden Fassung mehr sind.\nBei der Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a Satz 3 bis 5 in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung auch auf vor dem 1.\nJuli 2021 erfolgte Anteilsübergänge anzuwenden.\n(20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in der am 30.\nJuni 2021 geltenden Fassung sind auf Änderungen des Gesellschafterbestandes bis zum 30.\nJuni 2026 weiter anzuwenden.\nDies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 2a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung steuerbar war.\n(21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30.\nJuni 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.\nJuni 2021 verwirklicht werden, weiter anzuwenden, wenn am 30.\nJuni 2021 unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt waren.\nBei der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die der Erwerber oder die herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder die abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen vor dem 1.\nJuli 2021 ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile begründet.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist.\nSinken die Anteile nach dem 30.\nJuni 2021 unter 90 vom Hundert, finden die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.\n(22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a in der am 30.\nJuni 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30.\nJuni 2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger am 30.\nJuni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehatte.\nDies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist.\nSinkt nach dem 30.\nJuni 2021 die wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.\n(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1.\nJuli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.\n(24) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1.\nJuli 2021 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30.\nJuni 2021 geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1.\nJuli 2021 abgelaufen war.\n(25) § 1 Absatz 4a ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a anzuwenden, die nach dem 5.\nDezember 2024 verwirklicht werden.\nBei der Anwendung des § 1 Absatz 4a sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen, die vor dem 6.\nDezember 2024 verwirklicht wurden.\n(26) § 4 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 2.\nDezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.\nJuni 2021 verwirklicht werden.\n(27) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Nummer 4 in der bis zum 31.\nDezember 2026 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen für verwirklichte Übergänge nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31.\nDezember 2026 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen tritt.","GRESTG - Übergangs- und Schlußvorschriften - § 23 Anwendungsbereich [1\u002F4]\n\n(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1982 verwirklicht werden.\nEs ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22.\nDezember 1982, verwirklicht werden.\n(2) Auf vor dem 1.\nJanuar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.\nDies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1.\nJanuar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31.\nDezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.\n(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) nach dem 31.\nDezember 1996 erfüllen.\n(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 1996 (BGBl.\nI S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1.\nJanuar 1997 verwirklicht werden.\n(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1997 verwirklicht werden.\n(6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.\nMärz 1999 (BGBl.\nI S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 1999 verwirklicht werden.\n(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.\nDezember 2001 (BGBl.\nI S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31.\nDezember 2001 verwirklicht werden. § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21.\nDezember 2020 (BGBl.\nI S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nJanuar 2020 verwirklicht werden.\n(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1.\nJanuar 2008 bis 31.\nDezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.\n(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.",{"abschnitt":21},"Neunter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22a","Ermächtigung","22a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Unbedenklichkeitsbescheinigung","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Urkundenaushändigung","21",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Rechtsfähige Personengesellschaften","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28",null,"28",[45,52,58,64,70,76,82],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 10.04.2025 – II B 54\u002F24 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2025:BA.100425.IIB54.24.0","Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.","2025-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520107.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 12.10.2022 – II R 7\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR7.20.0","1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar.\n2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung.\n3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.","2022-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310023.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 16.03.2022 – II R 24\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.160322.IIR24.20.0","1. NV: Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteils, verwirklicht erst ein gesellschaftsrechtlich formwirksames Rechtsgeschäft den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Ein formloser Gesellschafterbeschluss reicht nicht aus.\n2. NV: Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG ist nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG.","2022-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250133.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 01.12.2021 – II R 44\u002F18","ECLI:DE:BFH:2021:U.011221.IIR44.18.0","1. Ein inländisches Grundstück \"gehört\" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.\n2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.","2021-12-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210106.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 10.04.2019 – II R 16\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIR16.17.0","1. § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war.\n2. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben.\n3. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.","2019-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201910149.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 08.01.2019 – II B 62\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:BA.080119.IIB62.18.0","NV: 1. Eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben .\nNV: 2. Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie)  .\nNV: 3. Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist .\nNV: 4. Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt .","2019-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201950009.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":51},"BFH, Beschl. v. 22.11.2018 – II B 8\u002F18","ECLI:DE:BFH:2018:BA.221118.IIB8.18.0","1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.\n2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.\n3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. für nach dem 6. Juni 2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.","2018-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810202.zip",false]